Pensionskassen

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Pensionskasse Lexikon

 

Unverfallbarkeitsfrist

Nach dem Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist stehen dem Arbeitnehmer die erworbenen Ansprüche aus der Pensionskasse vollumfänglich zu. Die Unverfallbarkeitsfrist beträgt in der Regel 5 Jahre. Abweichungen können zwar individuell vereinbart werden, jedoch dürfen die 5 Jahre nicht überschritten werden. Die erworbenen Ansprüche können danach auch zu einem anderen Arbeitgeber mitgenommen werden.

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