Wer zählt zu den berechtigten Hinterbliebenen?
Zu diesem Personenkreis gehören engste Anverwandte, wie beispielsweise leibliche Kinder der versicherten Person neben dem noch lebenden (Ehe-)Partner. Nicht miteinander verheiratete Personen sind dann zum Leistungserhalt berechtigt, wenn dieses im Versicherungsvertrag der Pensionskasse entsprechend aufgeführt ist.
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