Die Betriebsrente mitnehmen – Thema Portabilität

Geschrieben von Anett B. am 13. Februar 2012

Seit dem 01.01.2005 können Arbeitnehmer eine Betriebsrente abschließen. Insgesamt stehen dafür fünf Durchführungswege zur Auswahl, einer davon ist die Pensionskasse. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) haben Mitarbeiter sogar einen Anspruch auf Gehaltsumwandlung, die anschließend in den Vorsorgevertrag fließt.

Damals hat die Bundesregierung auch beschlossen, dass die Anwartschaften, die aus einer solchen bAV hervorgegangen sind, portabel sind. Das heißt, dass Arbeitnehmer diese zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen können. Damit sollte dem Trend Rechnung getragen werden, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsleben nicht mehr bei ein und demselben Arbeitgeber verbringt, sondern häufige Jobwechsel die Regel sind.

Keine doppelte Kostenbelastung

Ein großer Vorteil, den die Regierung ebenfalls eingebaut hat: Sollte der Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge zum neuen Arbeitgeber mitgenommen oder auf ein anderes Produkt übertragen werden, so dürfen dem Arbeitnehmer keine erneuten Abschlusskosten berechnet werden. Sind diese aus dem vorhergehenden Vertrag noch nicht abgezahlt, muss die Differenz verrechnet werden. Ebenfalls weisen Experten auf die strengen Richtlinien in Deutschland hin: Neue Arbeitgeber sind nämlich verpflichtet, eigens für den neuen Mitarbeiter eine bAV einzurichten, wenn diese bislang noch nicht vorhanden ist. Diese Regel ist so streng in keinem anderen Land der EU zu finden.

Verhandlungen mit dem neuen Chef schwierig

Trotzdem diese Regelung sich damals bahnbrechend anhörte, in der Praxis werden nur wenige Verträge auf einen neuen Arbeitgeber übertragen. Im Vorstellungsgespräch oder in der Probezeit gleich Forderungen an den Arbeitgeber zu stellen, kommt nicht gut an. Da sind sich Arbeitnehmer einig. Experten sehen das ähnlich, doch empfehlen sie, nach Ablauf der Probezeit noch einmal mit ihrem Chef zu sprechen. Schließlich haben sie ein Jahr Zeit, bis die Anwartschaft verfällt.

Mögliche Nachteile bei der Portabilität

Arbeitnehmer sollten aber nicht zwingend auf die Portabilität der betrieblichen Pensionskasse pochen. Denn bei der Übertragung müssen die aktuell gültigen Konditionen berücksichtigt werden. Wer also eine bAV mit einer Garantieverzinsung von 2,25 Prozent hat und überträgt diese in 2012, bekommt nur noch 1,75 Prozent Garantieverzinsung.

Weiteres Manko: Der Wechsel steht nur für Ansprüche ab dem 01.01.2005 zur Verfügung. Vorher entstandene Anwartschaften können nicht übertragen werden, es sei denn, es kommt zu einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zu dieser ist letzterer aber nicht verpflichtet.

Keine Anreize für gute Beratung

Ein weiteres Problem liegt darin, dass Verbraucher oft nur unzureichend über ihre Rechte aufgeklärt sind. Versicherungsvermittler tun sich ebenfalls oft schwer, ihnen zur Übertragung der Ansprüche zu raten. Der Grund dafür ist einfach: Es gibt für die Übertragung keine Provision und damit arbeiten Vermittler umsonst. Für sie ist es im ersten Moment lukrativer, einen Neuvertrag abzuschließen. Allerdings sollten sie hier eher Weitblick zeigen, denn eine gute Beratung schafft langfristiges Vertrauen, das zu dauerhaften Provisionen führen kann.

Kategorie / Thema: Allgemein, News, Pensionskasse
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